Statuten

Auszug aus den Statuten

Zweckartikel § 2

Die repla

a.) fördert die Zusammenarbeit unter ihren Mitgliedern, berät und unterstützt sie in Planungsfragen und stärkt ihre Stellung gegenüber dem Kanton durch gemeinsames Auftreten.

b.) erarbeitet Grundlagen für die überörtliche Raumplanung gemäss § 49 Planungs- und Baugesetz und führt weitere Planungsarbeiten in regionalem und kantonalem Interesse aus.

c.) nimmt zu Vorlagen und Fragen von regionaler und kantonaler Bedeutung Stellung.

d.) fördert regionale Anlagen und Institutionen.

e.) fördert die Bildung von Zweckverbänden und anderen Institutionen zur Lösung gemeinsamer Aufgaben und die Koordination ihrer Tätigkeit. Sie kann solchen beitreten.

f.) kann Werkstätten und andere Einrichtungen betreiben, die der Qualifizierung von Stellensuchenden sowie weiteren Personen ohne Erwerbstätigkeit dienen. Zu diesem Zweck kann sie Unternehmungen gründen und sich an solchen beteiligen oder mit ihnen Verträge abschliessen. Soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient, kann sie Grundstücke und Gebäude mieten, vermieten, erwerben und veräussern. Sie kann solche Einrichtungen finanziell unterstützen.

Die Arbeiten der repla erfolgen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern, dem Kanton, benachbarten Kantonen und Gemeinden, Planungsorganisationen sowie weiteren interessierten Kreisen der Region.